Zur Begründung führte sie aus, Art. 104a Abs. 3 PG verweise auf die ZPO. Der Anspruch sei «durch Klage beim Regionalgericht» geltend zu machen. Der Verweis auf das «Verfahren nach der ZPO» umfasse das gesamte Zivilverfahren bzw. die gesamten zivilprozessualen Bestimmungen, somit auch das Schlichtungsverfahren, das einen wesentlichen Bestandteil der ZPO darstelle, und das Rechtsmittelverfahren. Es sei nicht Sinn und Zweck der neuen Bestimmung, einzig das Regionalgericht mit der Fallbearbeitung zu betrauen. Zweck der Gesetzesänderung sei gemäss Antrag des Regierungsrates zum PG die Verfahrensgleichheit gewesen.