4. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 21. März 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 24 ff.): 1. Der Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 4. März 2019 (JBS 19 268 -269 / P13) sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -