Die Schlichtungsbehörde befasse sich somit nur mit Streitigkeiten aus Zivilrecht. Der geltend gemachte Anspruch sei öffentlichrechtlicher Natur, das Verfahren finde jedoch vor der Zivilgerichtsbarkeit statt, wobei klar bestimmt worden sei, dass eine Klage beim Regionalgericht einzureichen sei. Es fehle somit eine ausdrückliche Kompetenzdelegation an die Schlichtungsbehörde. Der Verweis, wonach sich das Verfahren nach der ZPO richte, sei unbehelflich, um die Zuständigkeit zu begründen.