104a Abs. 3 PG). Das Verfahren richte sich nach der ZPO. Die Schlichtungsbehörde sei gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) für die Durchführung der Schlichtungsversuche nach Art. 197 ff. ZPO zuständig. Gemäss Art. 1 ZPO regle dieses Gesetz das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen. Die Schlichtungsbehörde befasse sich somit nur mit Streitigkeiten aus Zivilrecht.