2 Sie erwog, mit der Klage würden Haftungsansprüche aus einer Behandlung in einem öffentlich-rechtlichen Spital geltend gemacht. Das Rechtsverhältnis mit den Patientinnen und Patienten gründe in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 117 SpVG), wobei die Staatshaftung nach Art. 100 PG greife. Ansprüche aus dem öf- fentlich-rechtlichen Vertrag gegen ein Listenspital sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler seien durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen (Art. 117 SpVG, Art. 104a Abs. 3 PG).