PG und Art. 117 Abs. 2 SpVG nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 2. Am 27. Februar 2019 reichte die Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Berufungsbeklagte ein, weil sie während der Schwangerschaft unsorgfältig behandelt worden und die Behinderung ihres Sohnes erst nach der Geburt bekannt geworden sei.