Mit der am 1. Februar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung von Art. 104a Abs. 3 PG und Art. 117 Abs. 2 SpVG wurde die öffentlich-rechtliche Spitalhaftpflicht umfassend der Zivilgerichtsbarkeit unterstellt. Zur Behandlung einer Klage betreffend die Forderung aus öffentlich-rechtlicher Spitalhaftung sind die Schlichtungsbehörden sachlich zuständig (E. 14.5 ff.). Erwägungen: I.