Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Zu eröffnen: - den Parteien, v.d. durch ihre Anwälte Mitzuteilen: - der Vorinstanz 17 Bern, 31. Mai 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: