3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘191.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: