Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen (ZK 19 158). 2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK 19 160). Es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.