Angefochten waren einzig Positionen auf Seiten der Berufungsklägerin, die Anzahl der strittigen Posten war überblickbar und juristische Recherchen waren nicht erforderlich. Darüber hinaus war keine Rechnung in verschiedenen Phasen erforderlich, welche die Schwierigkeit des Prozesses erhöht hätte. Unter diesen Voraussetzungen erscheint ein Aufwand von 12 Stunden angemessen. 30.2 Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird folglich bestimmt wie folgt: