29. 29.1 Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit sie nicht von dieser Pflicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). 29.1.1 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In summarischen Verfahren (Art.