28. 28.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nach dem Streitwert bemessen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 44 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Umstritten waren Kinderunterhaltsbeiträge. Dabei handelt es sich um eine monatlich wiederkehrende Leistung. Zur Bestimmung des Streitwerts ist der vor oberer Instanz strittig gebliebene Betrag von monatlich CHF 960.00 (Differenz zwischen den oberinstanzlichen Parteianträgen) zu kapitalisieren (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dabei erfolgt in Verfahren gemäss Art.