Zur Bestimmung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (zivilprozessualer Zwangsbedarf) gegenüberzustellen. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es dem Gesuchsteller ermöglichen, die Kosten bei weniger kostspieligen Prozessen innert Jahresfrist zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend: KS Nr. 1], Bst. E). 23.2.2 Zur Ermittlung der Mittellosigkeit im Sinne von Art.