Im Ergebnis führen die oberinstanzlichen Anpassungen in der Unterhaltsberechnung zur gleichen Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin wie der Entscheid der Vorinstanz. Der Berufungsklägerin verbleibt ein Überschussanteil von rund CHF 400.00, mit dem sie jedenfalls einen Teil der von ihr geltend gemachen zusätzlichen Auslagen bestreiten kann. Wie gezeigt können die entsprechenden Mehrauslagen indessen nicht im Grundbedarf berücksichtigt werden.