Unter Berücksichtigung des vom Berufungsbeklagten im Wesentlichen alleine getragenen Naturalunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder erscheint eine Überschussverteilung im Verhältnis von 65% zu Gunsten des Berufungsbeklagten und von 35% zu Gunsten der Berufungsklägerin als angemessen. 21.5.4 Im Ergebnis führen die oberinstanzlichen Anpassungen in der Unterhaltsberechnung zur gleichen Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin wie der Entscheid der Vorinstanz.