Die Barausgaben der Kinder sind von den Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB), wobei der von einer Partei geleistete Naturalunterhalt ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). Unter Berücksichtigung des vom Berufungsbeklagten im Wesentlichen alleine getragenen Naturalunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder erscheint eine Überschussverteilung im Verhältnis von 65% zu Gunsten des Berufungsbeklagten und von 35% zu Gunsten der Berufungsklägerin als angemessen. 21.5.4