11 21.5.3 Die Vorinstanz hat den – nach Abzug des den Kindern zustehenden Anteils übriggebliebenen – Überschuss gleichmässig auf die beiden Parteien verteilt. Das ist nicht sachgerecht, da so nicht berücksichtigt wird, dass der Berufungsbeklagte den grössten Teil des Naturalunterhalts leistet und seinem Überschussanteil somit ein verglichen mit der Berufungsklägerin erhöhter Aufwand gegenübersteht. Die Barausgaben der Kinder sind von den Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (vgl. Art.