Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung von Einkommen und Bedarf des Berufungsbeklagten sowie die Ermittlung der Höhe des Barunterhaltsbedarfs der Kinder wurden nicht beanstandet. Die entsprechenden Zahlen können ohne weiteres übernommen werden. 21.5.2 In Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. E. 16.1 oben) zu korrigieren ist demgegenüber die Überschussverteilung unter den Parteien (vgl. E. 21.5.3 unten). Der den Kindern zustehende Überschussanteil ist von dieser Korrektur nicht erfasst.