Die Steuerberechnung für den Kanton Luzern ist dabei allerdings nicht auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung. Aktuell sind die Steuern tiefer als von der Tabelle errechnet. Für die oberinstanzliche Berechnung wird eine Tabelle verwendet, die ad hoc auf den geltenden Tarif gemäss § 57 StG-LU (SRL 620) angepasst wurde, den von CHF 2‘200.00 auf CHF 2‘500.00 erhöhten Versicherungsabzug berücksichtigt und mit den aktuell für die Gemeinde K.________ geltenden Steuereinheiten rechnet. Zudem wurde für die Berechnung der Steuern des Berufungsbeklagten die Steueranlage der Gemeinde I.________ verwendet.