I ist im Grundbetrag kein Anteil für Telekommunikation enthalten, womit der Berufungsklägerin für ihre entsprechenden Ausgaben ein Zuschlag zu gewähren ist. Davon ausgehend, dass im praxisgemäss berücksichtigten Pauschalbetrag von CHF 100.00 für Telekommunikation und Mobiliarversicherung ein Anteil von CHF 70.00 auf Telekommunikation (ohne Gesprächstaxen) entfällt, rechtfertigt sich aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem Berufungsbeklagten und unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaft der Berufungsklägerin eine Anrechnung von monatlich CHF 35.00.