21.3 Telekommunikationskosten 21.3.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten eine Pauschalgebühr von CHF 100.00 für Telekommunikationskosten angerechnet, nicht jedoch der Berufungsklägerin. 21.3.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Telekommunikationskosten würden – anders als die Kosten für die Mobiliarversicherung – nicht vom Grundbetrag abgedeckt. Für die Kontaktpflege zu ihren Kindern sei ein Handyabonnement für sie unerlässlich. 21.3.3 Gemäss KS B1 Ziff. I ist im Grundbetrag kein Anteil für Telekommunikation enthalten, womit der Berufungsklägerin für ihre entsprechenden Ausgaben ein Zuschlag zu gewähren ist.