Nach der Richtlinie des Bundesgerichts wäre bei diesen Verhältnissen eine Erwerbstätigkeit bloss zu 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 478). Unter diesen Umständen ist der Berufungsklägerin die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem öffentlichen Verkehr zuzumuten. Die Mehrkosten der Benützung des Autos gingen im Ergebnis zu Lasten des Berufungsbeklagten, der bereits den grössten Teil des Naturalunterhalts und mehr als doppelt so viel Barunterhalt wie die Berufungsklägerin leistet. Ein Passepartout-Abonnement des Tarifverbundes LU OW NW (https://passepartout.ch/) für die Strecke K.