9 beitspensum von 100 % zuzüglich Nebenerwerb und besorgt zur Hauptsache die Betreuung der drei Kinder, von denen das jüngste knapp 10-jährig ist. Gemäss seinen Aussagen (pag. 104) unterstützen ihn seine Eltern zwar regelmässig, z.B. mit Putzen, um Betreuungsarbeit handelt es sich dabei aber nicht. Kosten für Drittbetreuung sind dem Berufungsbeklagten nicht angerechnet worden. Nach der Richtlinie des Bundesgerichts wäre bei diesen Verhältnissen eine Erwerbstätigkeit bloss zu 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 478).