Zu den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung finden sich in der Entscheidbegründung keine Ausführungen. 21.2.2 Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, dass die Dauer des Arbeitswegs für die Frage der Zumutbarkeit nicht allein massgebend sei. In dem von der Vorinstanz zitierten steuerrechtlichen Entscheid seien weitere Umstände, wie etwa die Möglichkeit zu bestimmen, wann am Morgen mit der Arbeit begonnen und wann der Arbeitsplatz am Abend wieder verlassen werden könne, berücksichtigt worden.