Aus dem Arbeitsvertrag (KB 8) gehe zwar die Verpflichtung zu Abend-, Samstags- und Sonntagsarbeit hervor, von Nachtarbeit sei aber keine Rede. An Wochenenden und Abenden sei die Zurücklegung des Arbeitswegs mittels öffentlicher Verkehrsmittel ohne weiteres möglich. Bei den angerechneten Kosten von CHF 300.00 handle es sich um diejenigen eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Zu den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung finden sich in der Entscheidbegründung keine Ausführungen.