__ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Fussweg Wohnort/Arbeitsort — Haltestelle öffentlicher Verkehr) rund eine Stunde und 10 Minuten benötigt, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zumutbar sei (Hinweis auf BGer 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 8.4.4 f.). Als Mitarbeiterin Customer Relations sei die Berufungsklägerin nicht zu Arbeitszwecken auf ein Auto angewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag (KB 8) gehe zwar die Verpflichtung zu Abend-, Samstags- und Sonntagsarbeit hervor, von Nachtarbeit sei aber keine Rede.