In diesem Spannungsfeld rechtfertigt es sich, der Berufungsklägerin eine moderate Abgeltung der wirtschaftlichen Leistung ihres Lebenspartners zu ermöglichen. Eine Halbierung der direkten und indirekten Kosten (Eigenkapitalrendite) der Liegenschaft ginge jedoch zu weit. Angemessen erscheint eine Abgeltung im Umfang von CHF 300.00 im Monat nebst der hälftigen Beteiligung an den Dritten geschuldeten Liegenschaftskosten.