Anderseits handelt es sich bei der Benützung von Wohnraum des Lebenspartners durch die Berufungsklägerin auch nicht um ein kommerzielles Verhältnis. Wäre die Berufungsklägerin nicht beim Lebenspartner eingezogen, hätte sein Eigenkapital ihm wirtschaftlich nichts eingetragen, und auch so ist sein ideeller Nutzen an der Liegenschaft («Wohnen in den eigenen vier Wänden») grösser als der Nutzen der Berufungsklägerin. In diesem Spannungsfeld rechtfertigt es sich, der Berufungsklägerin eine moderate Abgeltung der wirtschaftlichen Leistung ihres Lebenspartners zu ermöglichen.