Den nicht mit der Berufungsklägerin verheirateten Lebenspartner trifft keine Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB, welche dazu führen würde, dass er ihr durch kostenloses Überlassen von Wohnraum ermöglichen müsste, ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Anderseits handelt es sich bei der Benützung von Wohnraum des Lebenspartners durch die Berufungsklägerin auch nicht um ein kommerzielles Verhältnis.