Eine Beteiligung der Berufungsklägerin an den ihrem Lebenspartner für die Liegenschaft entstehenden Auslagen im Umfang der Hälfte ist ohne weiteres gerechtfertigt. Mit dem vereinbarten Mietzins von CHF 1'150.00 beteiligt sich die Berufungsklägerin jedoch nicht bloss an diesen Auslagen, sondern leistet ihrem Lebenspartner einen zusätzlichen Betrag von monatlich CHF 650.00. Dieser kann als Abgeltung für das Zurverfügungstellen von mit Eigenkapital finanziertem Wohnraum verstanden werden. Den nicht mit der Berufungsklägerin verheirateten Lebenspartner trifft keine Beistandspflicht gemäss Art.