Die Berufungsklägerin ist nicht Eigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft, so dass die Berechnung der Wohnkosten gemäss KS B1 auf sie nicht direkt anwendbar ist. Allerdings sieht das Kreisschreiben auch vor, dass bei einer Wohngemeinschaft die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind (Ziff. II/1). Eine Beteiligung der Berufungsklägerin an den ihrem Lebenspartner für die Liegenschaft entstehenden Auslagen im Umfang der Hälfte ist ohne weiteres gerechtfertigt.