Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin Wohnkosten von monatlich CHF 500.00, entsprechend der Hälfte der anfallenden Liegenschaftskosten, angerechnet. Sie verweist dazu auf das Kreisschreiben B1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (KS B1), wonach im Fall, dass der Schuldner eine eigene Liegenschaft bewohnt, anstelle eines Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen ist, wobei dieser aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten besteht. 21.1.3