Sollen die vom Bundesgericht aufgestellten Richtlinien nicht Makulatur bleiben, ist es Sache der Partei, die abweichend behandelt werden will, darzulegen und nachzuweisen, dass ihre tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die Berufungsklägerin ist weder vom Alter noch von der Gesundheit her in ihrer Erwerbskraft eingeschränkt. Ihre Behauptungen betreffend Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sind genereller Art und werden nicht durch erfolglose Bemühungen untermauert.