Bei der Beurteilung, ob ein Erwerb in einem bestimmten Umfang angerechnet werden kann, ist jedoch immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen, wobei es sich dabei um eine von der Zumutbarkeit als Rechtsfrage zu unterscheidende Tatsachenfrage handelt (BGE 144 III 481 E. 4.7.8 S. 499 mit Hinweisen). Sollen die vom Bundesgericht aufgestellten Richtlinien nicht Makulatur bleiben, ist es Sache der Partei, die abweichend behandelt werden will, darzulegen und nachzuweisen, dass ihre tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt sind.