Von einem Elternteil, der keine Kinder zur Hauptsache betreut, ist die Unterhaltspflicht bereits früher vollumfänglich durch Leistung von Barunterhalt zu erfüllen. Geht es darum, Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern nachzukommen, sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Der Berufungsklägerin ist somit ein Vollzeiterwerb zuzumuten.