17. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse können Kinderunterhaltsbeiträge, die in einem rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil festgesetzt worden sind, auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes angepasst werden (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 134 Abs. 2 und Art 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).