Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2), denn die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivilprozessordnung beinhalten keine Unangemessenheitsrüge.