12. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 und 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) ergangener erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils, wobei eine vermögensrechtliche Streitigkeit von mehr als CHF 10‘000.00 vorliegt (Abänderung Kindesunterhalt). Die Berufung erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 92 ZPO).