8. Am 18. März 2019 erhob die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Bern Berufung gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2018 (pag. 129 ff). Sie stellt Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2 und auf Feststellung, dass sie dem Berufungsbeklagten für die Kinder F.________, G.________ und E.________ keinen Kindesunterhalt schulde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Berufungsanträge (pag. 130).