4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die drei Kinder je einen monatlichen Barunterhalt in gerichtlich zu bestimmender Höhe über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Erstausbildung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge» 3. Mit schriftlicher Klagebegründung vom 18. Juli 2018 (pag. 43 ff.) bezifferte der Berufungsbeklagte den von der Berufungsklägerin für die drei Kinder zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf je CHF 600.00 monatlich, geschuldet rückwirkend ab 1. Februar 2018 (Rechtsbegehren 4).