- Wohnkosten Unterhaltsschuldnerin Der Unterhaltsschuldnerin, die im Haus ihres Lebenspartners wohnt, sind als Mietkosten die hälftigen laufenden Auslagen zuzüglich einer moderaten Abgeltung für die Nutzung des vom Lebenspartner finanzierten Wohnraums anzurechnen. Die Berücksichtigung der Hälfte der direkten und indirekten Kosten (Eigenkapitalrendite) der Liegenschaft ginge zu weit (E. 21.1.5). - Überschussverteilung Dem hauptbetreuenden Elternteil, der einen Überschuss erwirtschaftet, kann ein grösserer Anteil am gesamten Überschuss zugesprochen werden als die Hälfte (Art. 285 Abs. 1 ZGB; E. 21.5.3).