Arbeitswegkosten der Unterhaltsschuldnerin Der Kindsvater betreut die drei minderjährigen Kinder zur Hauptsache, bestreitet ein 100%-iges Arbeitspensum und trägt den Barunterhalt der Kinder im Umfang von gut zwei Dritteln. Unter Berücksichtigung der Belastung, die dem Kindsvater zugemutet wird, kann der Unterhaltsschuldnerin ein Arbeitsweg von zweimal 70 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr zugemutet werden. (Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 21.2.3).