1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 14‘000.00, werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird ihr separat in Rechnung gestellt werden. 3. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘912.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin wird abgewiesen. 5. Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - den Parteien