Der Ausschöpfungsgrad von 71 % erscheint dem Gericht angemessen, zumal der geltende Tarif keine Untergrenze kennt und der Betrag von CHF 12‘500.00 wird antragsgemäss zugesprochen. Der geltend gemachte Betrag für Auslagen (CHF 328.00) erscheint ebenfalls gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der MWST ergibt sich ein Totalbetrag von rund CHF 13‘912.70. 24.4 Die Berufungsklägerin wird daher verurteilt, Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 13‘912.70 zu bezahlen. 23 Die Kammer entscheidet: