Der objektiv gebotene Zeit- und Arbeitsaufwand ist als überdurchschnittlich zu werten (analog der Festsetzung der Gerichtsgebühren, oben Ziff. V.23.6). Demgegenüber bewegen sich die Bedeutung der Sache sowie die Schwierigkeit des Prozesses im durchschnittlichen Bereich. 24.3 Rechtsanwalt C.________ beantragt ein Honorar von CHF 12‘590.00, was einem Ausschöpfungsgrad des reduzierten Honorarrahmens von ca. 71 % entspricht. Der Ausschöpfungsgrad von 71 % erscheint dem Gericht angemessen, zumal der geltende Tarif keine Untergrenze kennt und der Betrag von CHF 12‘500.00 wird antragsgemäss zugesprochen.