22 Abs. 1 und Art. 7 PKV). Innerhalb des Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). 24.2 Die Bedeutung der Streitsache entspricht dem Streitwert. Der objektiv gebotene Zeit- und Arbeitsaufwand ist als überdurchschnittlich zu werten (analog der Festsetzung der Gerichtsgebühren, oben Ziff.