24. 24.1 Als Parteientschädigung gelten die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beläuft sich der Honorarrahmen bei einer Streitigkeit mit einem Streitwert zwischen CHF 100‘000.00 und CHF 300‘000.00 zwischen CHF 7‘900.00 und CHF 35‘400.00. Damit beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren maximal CHF 17‘700.00 (50 % der oberen Grenze des Rahmens; Art. 5