Die Berufungsklägerin hat dem Gericht somit CHF 14‘000.00 für Gerichtskosten zu bezahlen. Der Betrag wird der Berufungsklägerin separat in Rechnung gestellt werden. 23.7 Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine separaten Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).