Daraus resultiert ein Streitwert von rund CHF 155‘500.00. 23.5 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten liegt die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 bis 500‘000.00 zwischen CHF 6'000.00 und CHF 40'000.00 (Art. 96 ZPO und Art. 44 Abs. 1 Bst. c VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 23.6 Der Zeit- und Arbeitsaufwand waren im vorliegenden Verfahren klar überdurchschnittlich.